16 Februar 2021

Vorläufige Aufnahme für verurteilten IS-Unterstützer

Ein im März 2016 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilter Iraker muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts vorläufig aufgenommen werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte die Aufnahme, wogegen der Betroffene erfolgreich Beschwerde einlegte.

Der Iraker stand 2016 mit drei weiteren Landsmännern vor dem Bundesstrafgericht. Er und zwei weitere Angeklagte wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte in jenem Prozess ist aufgrund einer Verletzung gehbehindert und auf deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen.

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) verfügte nach dem Urteil die Ausweisung des Beschwerdeführers. Das SEM aberkannte dem Mann im November 2016 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief sein Asyl. Schliesslich reiste der Mann Ende Juni 2017 mit seiner Frau und den zwei Kindern freiwillig in die Türkei aus, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.

Die türkischen Behörden verweigerten der Familie jedoch die Einreise, so dass sie in die Schweiz zurückkehrte. Der Iraker stellte ein zweites Asylgesuch. Das SEM kam zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Gesuch wegen asylunwürdigkeit jedoch ab. Es vermerkte, dass gegen den Mann ein rechtskräftiger Ausweisungsentscheid vorliege.

Das Fedpol beantragte im Oktober 2018 schliesslich beim SEM, eine vorläufige Aufnahme für den Mann zu prüfen. Das Staatssekretariat entschied, dass es trotz des bestehenden unzulässigen Wegweisungsvollzugs keine vorläufige Aufnahme gewähren werde.

Es begründete diesen Entscheid mit jenem Artikel der Bundesverfassung, der im Rahmen der Ausschaffungsinitiative angenommen wurde. Demnach seien alle Ausländer auszuweisen, die die Sicherheit der Schweiz gefährden würden.

Das Sem argumentierte, dass das Ausländer- und Integrationsgesetz schliesse die vorläufige Aufnahme zwar nur in jenen Fällen absolut aus, wenn bei jemandem eine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet worden sei. Eine solche Landesverweisung wurde beim Beschwerdeführer nicht ausgesprochen, weil das entsprechende Gesetz damals noch nicht in Kraft war.

Das Sem legte deshalb den Artikel 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, wonach Ausländer bei Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ausgewiesen werden könnten, auf die gleiche Art und Weise aus. Es könne nicht sein, dass Personen, die hochwertige Rechtsgüter wie die Sicherheit und den Bestand der Schweiz gefährdeten, besser gestellt würden, als gemeinrechtliche Straftäter.

Diese Auslegung ist gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. Sie verstosse gegen das Rückwirkungsverbot. Zudem habe das Komitee der Ausschaffungsinitiative betont, die Initiative ziele auf Personen ab, die „schwere Verbrechen“ begehen würden. Es sei keine Rede von Personen, die unabhängig davon die Schweiz gefährden würden.

Unerheblich ist laut Bundesverwaltungsgericht weiter, dass derzeit eine Gesetzesanpassung in Arbeit ist, die eine vorläufige Aufnahme des Irakers verbieten würde. Noch zukünftiges Recht könne nicht angewendet werden.

(sda)