21 August 2026

Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes

Der Kanton Bern soll systemrelevante Spitäler und Geburtshäuser bei finanziellen Engpässen schnell und gezielt unterstützen können. Weil dies mit den geltenden Bestimmungen nur beschränkt möglich ist, will der Regierungsrat diese Lücken nun im Spitalversorgungsgesetz schliessen. Die zuständige Grossratskommission stellt sich hinter die Regierung, fordert aber Präzisierungen.
Die vorliegende Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes soll regeln, unter welchen Voraussetzungen der Kanton Spitäler mit Darlehen und Bürgschaften kurzfristig unterstützen kann. Finanzielle Hilfe soll es nur dann geben, wenn das betroffene Listenspital für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist und keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Zudem müssen die Gelder mittelfristig wieder zurückgezahlt werden. Das sieht auch die grossrätliche Gesundheits- und Sozialkommission so. Sie fordert vom Regierungsrat jedoch eine klare Definition, wann ein Spital oder ein Geburtshaus als unverzichtbar gilt. Ausserdem will sie das Gesetz ergänzen: Solange Spitäler Hilfen vom Staat in Anspruch nehmen, dürfen sie keine Dividenden oder anderweitigen Gewinne ausschütten. Die Vorlage wird nun in den Grossen Rat kommen.
(text:chl/symbolbild:unsplash)