15 Oktober 2026

Steuergesetzrevision 2029: Neuerungen bei Besteuerung von Wohneigentum

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2029 ändert sich die Besteuerung von Wohneigentum grundlegend. Der Eigenmietwert wird abgeschafft und die Abzüge für Grundstückkosten werden neu geregelt. Gleichzeitig erhalten Gemeinden die Möglichkeit, Zweitliegenschaften mit einer besonderen Liegenschaftssteuer zu besteuern. Auch das amtliche Bewertungssystem für Liegenschaften wird erneuert.

Der sogenannte «Eigenmietwert» wurde politisch immer wieder hinterfragt und wird nun per 2029 ersatzlos abgeschafft. Der mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 beschlossene Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung führt zu grundlegenden Änderungen bei der Abzugsfähigkeit von Grundstückskosten, also alle Ausgaben, die für den Unterhalt eines Grundstücks anfallen. Gleichzeitig möchte der Regierungsrat diese Neuerungen als Anlass nehmen, die amtliche Bewertung im Kanton Bern zu modernisieren.

Neuregelung der Abzüge für den Unterhalt von Grundstücken
Die Abschaffung des Eigenmietwerts betrifft sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuern. Im Gegenzug können bei selbstbewohnten Liegenschaften die Kosten für die Instandstellung und den sonstigen Unterhalt nicht mehr von den Steuern abgezogen werden. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften sind diese Kosten als sogenannte Gewinnungskosten dagegen weiterhin abziehbar.Bei der direkten Bundessteuer fallen mit dem Eigenmietwert auch meisten übrigen Abzüge für den Unterhalt von Grundstücken weg. Nur Denkmalpflegekosten bleiben abziehbar.Den Kantonen steht es dagegen frei, weiterhin bestimmte Kosten zum Abzug zuzulassen. Dazu gehören Denkmalpflegekosten, Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sowie insbesondere Aufwendungen für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz. Letztere können jedoch nur bis 2050 abgezogen werden und sind damit an die Klimaziele des Bundes gekoppelt.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Sommersession 2026 einen Vorstoss überwiesen, der verlangt, dass die Kosten für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz weiterhin abziehbar bleiben. Der Regierungsrat setzt dies in seinem Antrag um. Er möchte deshalb auch alle anderen erwähnten Kosten bei der Einkommenssteuer weiterhin zum Abzug zulassen.

Neue Steuer soll Mindereinnahmen in Tourismusregionen teilweise ausgleichen
Der Systemwechsel führt zu hohen Mindereinnahmen bei Kanton und Gemeinden. Besonders betroffen sind die Tourismusregionen, in denen die Besteuerung von Zweitwohnungen eine wichtige Einnahmequelle ist. Zur Kompensation hat das Stimmvolk am 28. September 2025 entschieden, dass die Kantone Zweitliegenschaften höher besteuern dürfen als Erstliegenschaften. Der Regierungsrat hat bereits kurz nach der Abstimmung angekündigt, dass er den bernischen Gemeinden diese Möglichkeit geben will. Die Steuergesetzrevision 2029 sieht deshalb eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften vor. Die betroffenen Gemeinden können die amtlichen Werte von überwiegend selbstgenutzten Liegenschaften mit einer zusätzlichen Liegenschaftssteuer von maximal drei Promille besteuern. Eine Zweitwohnung gilt als überwiegend selbstgenutzt, wenn sie im Steuerjahr an weniger als 183 Tagen vermietet oder verpachtet wurde.Die Zweitwohnungen im Kanton Bern konzentrieren sich auf wenige der 334 Einwohnergemeinden. Die restlichen Gemeinden würden kaum von einer besonderen Liegenschaftssteuer profitieren, hätten aber trotzdem den Aufwand für die Veranlagung. Deshalb ist die Steuer als fakultative Gemeindesteuer ausgestaltet. Die Gemeinden müssen sie also nicht einführen.Auch eine flächendeckende Erhebung als Kantonssteuer kommt für den Regierungsrat aufgrund der unterschiedlichen Verteilung nicht in Frage.Für die besondere Liegenschaftssteuer ist eine Anpassung der Kantonsverfassung nötig. Diese Anpassung wird zeitlich zusammen mit der Steuergesetzrevision 2029 im Parlament beraten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2028 wird sie dem bernischen Stimmvolk vorgelegt (obligatorisches Referendum).

Neues amtliches Bewertungssystem für Liegenschaften
Die Einführung eines neuen amtlichen Bewertungssystems (Projekt «NewAB») rundet das Thema Wohneigentumsbesteuerung ab. Das Bewertungssystem soll einfacher werden und die Berechnung der Vermögenssteuerwerte von Liegenschaften (amtliche Werte) für die Bevölkerung besser nachvollziehbar sein. Dazu sollen bereits verfügbare Datenquellen genutzt werden, etwa die Versicherungswerte der Gebäudeversicherung Bern bei Privatliegenschaften und die Soll-Mieterträge bei gewerblichen Liegenschaften.Das neue System führt gemäss Pilotstudien der bernischen Steuerverwaltung insgesamt zu vergleichbaren Werten wie das bisherige System. In Einzelfällen können sich die Werte jedoch erheblich verändern. Nach Einführung des neuen Systems soll bald eine allgemeine Neubewertung aller Liegenschaften durchgeführt werden. Diese ist unabhängig vom Bewertungssystems notwendig, da sich die Immobilienpreise seit der letzten Neubewertung im Jahr 2020 bereits wieder verändert haben.

Konkubinatspaare sollen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden
Schliesslich wird mit einer indirekten Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes auch eine Motion umgesetzt. Diese verlangt, dass Zuwendungen zwischen Konkubinatspartnerinnen und -partnern von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden. Damit werden Konkubinatspaare weitgehend mit verheirateten Paaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft gleichgestellt. Voraussetzung bleibt jedoch ein langjähriges Zusammenleben am gleichen Wohnsitz.

Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet
Die Vernehmlassungen zur Steuergesetzrevision 2029 und zur Änderung der Kantonsverfassung dauern vom 15. Oktober 2026 bis am 15. Januar 2027. Sie werden mittels E-Mitwirkung durchgeführt.

(text:pd/archivbil:zvg kanton bern)