6 März 2022

ProNatura Berner Oberland wehrt sich gegen Lichtprojektionen

Zum chinesischen Jahr des Tigers hatte der Schweizer Lichtkünstler Gerry Hofstetter anfangs Februar 2022 mit Unterstützung von Grindelwald Tourismus, der Gemeinde Grindelwald und Mäzenen einen Tiger an die Eigernordwand projiziert. Nur etwa zwei Wochen später am 22.02.2022 um 22 Uhr liess Gerry Hofstetter in Zusammenarbeit mit der Schweizer Techfirma Cosmiq Universe einen Avatar namens Aya Stellar an Eiger, Mönch und Jungfrau projizieren. Bereits im Februar 2021 hatte Gerry Hofstetter aus Anlass der NASA-Marsmission „Perseverance“ einen Astronauten ans Dreigestirn projizieren lassen.

Gemäss Art. 51 Abs. 3 des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) sind Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten im Kanton Bern verboten. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen. Lichtemissionen, welche von Anlagen in die Umwelt gelangen, fallen unter das Umweltschutzgesetz (USG). Beleuchtungsanlagen unterliegen dem Vorsorgeprinzip und dürfen zu keinen schädlichen oder lästigen Auswirkungen führen. Wenn schützenswerte Naturräume oder Habitate von lichtempfindlichen Arten betroffen sind, sind auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), des Jagdgesetzes (JSG) und des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) einzuhalten.

Pro Natura Berner Oberland verurteilt die Beleuchtungen an Eiger, Mönch und Jungfrau aufs Schärfste. Die durch solche Lichtprojektionen verursachte Lichtverschmutzung stellt eine Bedrohung für die Tier- und Pflanzenwelt im Alpenraum dar. Die Berner Hochalpen sind ein Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), somit sind Eiger, Mönch und Jungfrau ungeschmälert zu erhalten und verdienen grösstmögliche Schonung.

Wir fordern von den zuständigen Behörden:

  1. Skybeamer und Landschaftsbeleuchtungen sind nicht zu bewilligen (Art. 51 Abs. 3 KEnG).
  2. Lichtemissionen, welche von Anlagen ausgehen, sind an der Quelle zu begrenzen. Sie dürfen zu keinen schädlichen oder lästigen Auswirkungen führen (USG).
  3. Schützenswerte Naturräume und Habitate von lichtempfindlichen Arten wie die Berner Hochalpen sind vor Lichtimmissionen zu schützen. Die rechtlichen Grundlagen (NHG, JSG und BGF) sind einzuhalten.

(text:pd/bild:zvg)