25 Oktober 2023

Kommission ist nur teilweise zufrieden mit AGR- und OLK-Bericht des Regierungsrates

Wie kommen die Entscheide des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zustande, etwa beim Bauen ausserhalb von Bauzonen? Die Interessenabwägungen und Genehmigungsentscheide sind zu wenig nachvollziehbar, findet die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission. Sie ist mit einem Bericht des Regierungsrates nur teilweise zufrieden und verlangt Nachbesserungen.

Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK) hat den Bericht des Regierungsrates zu den Aufgaben des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) im Bereich Orts- und Regionalplanung sowie Bauen ausserhalb der Bauzonen vorberaten. Der Bericht geht zurück auf die Motion 184-2021 (Speiser-Niess). Diese verlangt unter anderem Auskunft über die Gründe für den hohen Pendenzenberg beim AGR und darüber, ob die Interessenabwägung des AGR im Falle negativer Berichte der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) rechtmässig ist.

Gestützt auf eine externe Analyse stellt der Regierungsrat fest, dass sich die Geschäftslast im AGR in den letzten Jahren erhöht und die Komplexität der Geschäfte zugenommen hat. Dies habe zu Fristverzögerungen geführt. Die Befürchtungen der nicht rechtmässigen Interessensabwägung werden nicht bestätigt. Um Fristverkürzungen zu erzielen, sind nach Einschätzung des Regierungsrates fünf zusätzliche Stellen notwendig, die ins Budget 2024 aufgenommen werden sollen. Zusätzliche personelle Ressourcen seien unabdingbar, wenn gewünscht werde, dass sich die Bearbeitungsfristen bei Planungsgeschäften verkürzen. Im Bereich Bauen ausserhalb der Bauzone sieht der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf, da dort die Fristen eingehalten werden.

Die BaK ist mit dem Bericht nur teilweise einverstanden. Aus Sicht der Kommission gibt er zu wenig Auskunft über die Art und Weise, wie der Auftrag des AGR, die Rechtmässigkeit der Interessenabwägung zu überprüfen, gehandhabt wird. Deshalb beantragt die BaK, den Bericht in diesem Teil an den Regierungsrat zurückzuweisen. Der Regierungsrat soll anhand von vertieften Abklärungen aufzeigen, wie die Interessenabwägung vorgenommen wird und wie die Genehmigungsentscheide zustande kommen. Aus Sicht der BaK-Minderheit erfolgt die Interessenabwägung des AGR fundiert. Sie lehnt deshalb die teilweise Rückweisung ab.

(text:pd/bild:beo)