Klarere Regeln für kantonale Fachkommissionen
Kantonale Fachkommissionen sollen künftig klarer geregelt werden: Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK) hat eine Gesetzesänderung beraten, die verbindliche Vorschriften zu Einsetzung, Ernennung, Entschädigung und Sekretariat der Kommissionen festlegt. Die Kommission unterstützt den Vorschlag des Regierungsrates grundsätzlich, beantragt aber zusätzliche Anpassungen.
Fachkommissionen beraten den Regierungsrat und die Verwaltung. Teilweise übernehmen sie auch Vollzugsaufgaben, zum Beispiel als Prüfungskommissionen. Der Grosse Rat hat verlangt, dass die wichtigsten Grundsätze für alle Fachkommissionen direkt im Gesetz festgelegt werden. Dazu gehören Regeln zur Überprüfung, Einsetzung und Aufhebung einer Kommission, aber auch zur Entschädigung, zur Ernennung der Mitglieder und zur Stellung des Sekretariats.
Der Regierungsrat hat die gewünschte Änderung des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG) vorgelegt. Die SAK begrüsst den Vorschlag des Regierungsrates, stellt aber fest, dass nicht alle Aufträge des Grossen Rates erfüllt sind. Insbesondere fehlen klare Regelungen zum Sekretariat und zur Ernennung der Mitglieder. Auch die Entschädigung ist nur teilweise geregelt. Die SAK beantragt deshalb mehrere Ergänzungen.
Die SAK hat sich auch mit Fragen der Gewaltenteilung befasst. Grossratsmitglieder können als Mitglieder von Fachkommissionen der Regierung bei einzelnen Geschäften vorbefasst sein. Eine Minderheit der SAK beantragt deshalb, dass Mitglieder des Grossen Rates nur in begründeten Ausnahmefällen in Fachkommissionen Einsitz nehmen dürfen, etwa bei besonderem Fachwissen. Die Mehrheit der SAK beantragt keine entsprechende Regelung, begrüsst aber die politische Diskussion im Grossen Rat.
Mit der Gesetzesänderung wird auch eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung von interkantonalen Organisationen geschaffen. Damit ist insbesondere die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) gemeint, die schon länger besteht. Bis jetzt fehlte im bernischen Recht dazu die Grundlage, wie bei anderen Kantonen auch. Diese Lücke schliesst der Kanton Bern mit der vorgeschlagenen Regelung in wegweisender Art.
(text:pd/bild:pixabay)