19 August 2024

Kantonaler Richtplan soll Energiewende fördern

Der Regierungsrat will mit gezielten Massnahmen im kantonalen Richtplan den Klimaschutz und erneuerbare Energie fördern sowie die Erweiterung von Gewerbebetrieben erleichtern. Zu diesen und weiteren Aktualisierungen des Richtplans hat der Regierungsrat die öffentliche Vernehmlassung eröffnet. Diese dauert bis zum 25. November.

Mit dem kantonalen Richtplan steuert der Regierungsrat die räumliche Entwicklung des Kantons Bern. Alle zwei Jahre wird die Umsetzung der Massnahmen überprüft und allfälliger Handlungsbedarf für die Aktualisierung oder für neue Massnahmen festgestellt. Gestützt auf den aktuellen Controllingbericht schlägt der Regierungsrat zwei neue Massnahmen und Anpassungen an 17 bestehenden Massnahmen vor.

Die Energiestrategie 2050 des Bundes sowie die kantonale Energiestrategie 2006 sehen vor, den Anteil der erneuerbaren Energie und insbesondere der Solarenergie zu erhöhen. Die im Juni auf nationaler Ebene angenommene Gesetzesrevision («Mantelerlass») beauftragt die Kantone, für Solaranlagen von nationalem Interesse geeignete Gebiete im Richtplan festzulegen. Der Regierungsrat definiert deshalb den Auftrag und das Vorgehen, um Gebiete für die Nutzung der Solarenergie auszuweisen. Damit sollen die planerischen Voraussetzungen für den Bau von grossen Solaranlagen vorbereitet werden. Zudem setzt der Regierungsrat fünf Windenergiegebiete definitiv fest, für welche bereits genehmigte regionale Planungen bestehen. Schliesslich möchte der Regierungsrat, dass die Gemeinden die Klimaneutralität berücksichtigen, wenn sie ihre Energieversorgung auf die Ortsplanung abstimmen. Dafür wird den Gemeinden fachliche Unterstützung zugesichert.

Strategische Arbeitszonen dienen dazu, grössere zusammenhängende Flächen für die Wirtschaft bereitzustellen. Verschiedene kleinere Anpassungen im Richtplan sollen eine Flexibilisierung z.B. bezüglich Grösse und Anzahl Betriebe schaffen und die Chancen für die Realisierung von Projekten verbessern. Um bestehenden Betrieben die Erweiterung ihrer Betriebsfläche zu erleichtern und standortgebundene, störende Betriebe ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs (ÖV) nicht zu benachteiligen, sollen zudem die Anforderungen an die Erschliessung durch den ÖV gelockert werden. Grundlage dafür ist die Änderung der Bauverordnung vom 1. März 2024.

(text:pd/bild:unsplash-symbolbild)