11 August 2023

Kanton will Gemeinden Asyl-Plätze aufzwingen

Aufgrund der Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich sieht sich der Regierungsrat gezwungen, den Art. 30 Abs. 2 im Gesetz für den Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) anzuwenden. Dieser besagt, dass die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden anweisen können, Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen.

Gestützt auf diesen Regierungsratsbeschluss und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen können einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre angewiesen werden, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen. Wenn es die Umstände erfordern, können Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter selbstständig bestimmte Unterkünfte benennen.

Die zu schaffenden Unterbringungsplätze werden bevölkerungsproportional auf die Verwaltungskreise aufgeteilt. Bei der Verteilung der Plätze werden auch die bereits vorhandenen Plätze in den jeweiligen Verwaltungskreisen berücksichtigt. Somit sollen Verwaltungskreise, die bereits viele Schutz- und Asylsuchende aufgenommen haben, einen teilweisen Ausgleich erfahren. Die Verwaltungskreise Berner Jura, Emmental, Frutigen-Niedersimmental, Interlaken-Oberhasli sind daher vorläufig ausgenommen. In den anderen Verwaltungskreisen sind je 50 bis 300 Plätze zu schaffen.

(text:pd/bild:pixabay)