1 Juli 2021

Justizkommission unterstützt mehr Selbstverwaltung und Unabhängigkeit für die Justiz

Die Justizkommission des Grossen Rates hat die Nachführung der Kantonsverfassung und die Anpassung des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vorberaten. Die Kommission ist mit der Nachführung der Kantonsverfassung sowie der Umsetzung der Massnahmen aus der Evaluation der Justizreform grundsätzlich einverstanden. Künftig sollen die verschiedenen Akteure der Justiz stufengerecht in Verfassung und Gesetz abgebildet werden. Eine Kommissionsmehrheit will jedoch einen neuen Namen für die Justizleitung und ist nicht damit einverstanden, dass man deren Zusammensetzung auf Stufe Verfassung regelt.

Mit der Revision der Kantonsverfassung (KV) und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) soll die Selbstverwaltung und Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden. Die Justizkommission (JuKo) begrüsst die Stossrichtung der beiden Vorlagen. Sie befürwortet die Verankerung der Justizleitung in der Verfassung, wobei eine Mehrheit deren Zusammensetzung entgegen dem Antrag des Regierungsrats auf Gesetzesstufe regeln möchte.

Zur Stärkung der Selbstverwaltung der Justiz sowie zur Entschärfung der im Raum stehenden Bedenken gegenüber einer allfälligen Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Gerichte sollen die Organisation der heutigen Justizleitung und bestimmte Abläufe punktuell angepasst und optimiert werden. Eine Mehrheit der Kommission möchte deshalb auch gewisse Vorgaben für die Justizleitung auf Stufe Gesetz regeln; unter anderem die Amtsdauer des Vorsitzes, die Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung und die Neuregelegung der Vernehmlassungen.

Innerhalb der Justiz wird der Name der Justizleitung unterschiedlich beurteilt. Nach eingehender Diskussion beantragt eine Kommissionsmehrheit dem Grossen Rat deshalb, den Namen auf «Verwaltungsorgan der Justiz» zu ändern, während eine Minderheit dem Antrag der Regierung auf Beibehaltung von «Justizleitung» folgt.

Eine Mehrheit der JuKo befürwortet ferner eine geringfügige Flexibilisierung sowie eine terminologische Anpassung im Zusammenhang mit den Unvereinbarkeitsbestimmungen in der KV, wobei jeweils auch Minderheitsanträge vorliegen, die das bestehende Recht beibehalten wollen.

Eine knappe Kommissionsmehrheit will eine verstärkte Verpflichtung zur Ausschreibung von Teilzeitstellen für Richterinnen und Richter. Eine Minderheit sieht keinen Handlungsbedarf und ist der Auffassung, dass das Angebot für Teilzeitarbeit ausreichend ist.

Gestrichen werden soll der Antrag der Regierung, wonach an den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten ein Stellenwechsel während der Amtsdauer ohne Wahl durch den Grossen Rat, sondern mit Entscheid der Geschäftsleitung des Obergerichts ermöglicht werden soll. Eine Kommissionsmehrheit befürchtet damit eine Verfälschung des Parteienproporzes. Die Minderheit sieht einen vereinfachten Funktionswechsel positiv, auch für die Karriereplanung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter.

Abschaffen möchte eine knappe Kommissionsmehrheit schliesslich die arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter der Regionalgerichte, während eine Minderheit diese beibehalten möchte.

(text:pd/bild:beo)