15 April 2026

Bundesrat will den Grundstückerwerb für Personen im Ausland weiter beschränken

Der Wohnraum in der Schweiz ist aktuell aus verschiedenen Gründen knapp. Im Januar 2025 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine Verschärfung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; sogenannte Lex Koller) auszuarbeiten. An seiner Sitzung vom 15. April 2026 hat der Bundesrat nun die entsprechende Vernehmlassung eröffnet. Diese dauert bis am 15. Juli 2026.

Angehörige von Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), d.h. sog. Drittstaatsangehörige, sollen neu beim Kauf von Hauptwohnungen eine Bewilligung einholen müssen. Ziehen sie weg, sollen sie zudem verpflichtet werden, ihre Immobilie innert zwei Jahren wieder verkaufen zu müssen.

Für Personen im Ausland sollen zudem strengere Regeln gelten, wenn sie Geschäftsimmobilien erwerben wollen. Nutzen sie das Grundstück für den eigenen Betrieb soll dies weiterhin ohne Bewilligung und unbegrenzt möglich sein. Der Bundesrat möchte jedoch reine Kapitalanlagen verhindern. Deshalb sollen Personen im Ausland Geschäftsimmobilien nicht mehr kaufen dürfen, wenn sie diese vermieten oder verpachten wollen.

Zudem hat sich der Bundesrat entschieden, den Kauf von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland einzuschränken. Dies, indem er einerseits die jährlichen Bewilligungskontingente der Kantone reduziert. Anderseits sollen Personen im Ausland wieder eine Bewilligung einholen müssen, wenn sie die Ferienwohnung oder die Wohneinheit in Apparthotels einer anderen Person im Ausland verkaufen. Verkauft heute ein Deutscher einer Französin eine Ferienwohnung, reduziert dies das kantonale Bewilligungskontingent nicht. Künftig soll jeder Erwerb einer Ferienwohnung durch Personen aus dem Ausland das kantonale Kontingent belasten.

Als weitere Verschärfung soll es Personen im Ausland grundsätzlich untersagt werden, börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften und regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an Immobilienfonds und Immobilien-SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) zu erwerben.

Diese Vorschläge zur Verschärfung der Lex Koller sind im Wesentlichen eine Rückbesinnung auf den Zweck der Lex Koller. Gleichzeitig stellen sie einen Teil von vielen Begleitmassnahmen dar, welche der Bundesrat im Zusammenhang mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» im Januar 2025 beschlossen hat.

(text:pd/bild: jakub zerdzicki, unsplash)