20 Januar 2022

Bundesgerichtsentscheid hat noch keinen Einfluss auf Steuerjahr 2021

Die Bernerinnen und Berner nutzen die elektronische Steuererklärung immer häufiger: Rund drei Viertel aller steuerpflichtigen Personen haben ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 online ausgefüllt. Davon haben über 300’000 Personen die Steuererklärung auch vollständig elektronisch eingereicht. Im vergangenen Jahr sind 715 neue straflose Selbstanzeigen eingegangen.

Bis am 3. Februar 2022 erhalten rund 630’000 steuerpflichtige Personen ihre Steuererklärungen für das Jahr 2021. Die Einreichefrist der Steuererklärungen von unselbstständig Erwerbstätigen ist wie immer der 15. März, für selbstständig Erwerbstätige gilt der 15. Mai.

Ab dem Steuerjahr 2021 sind zwei Änderungen bei den Abzugsmöglichkeiten zu beachten:

  • Kinderdrittbetreuungsabzug: Kosten für Kinderdrittbetreuung je Kind können neu bis 12’000 Franken in Abzug gebracht werden (bisher bis 8’000 Franken).
  • Maximalbeträge an die Säule 3a: Der Maximalbetrag an die Säule 3a beträgt ab 2021 neu 6’883 Franken für steuerpflichtige Personen mit Beiträgen an die 2. Säule. Für steuerpflichtige Personen ohne 2. Säule beträgt er maximal 20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, höchstens 34’416 Franken.

Die Vergütungs-, Verzugs- und Vorauszahlungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern belaufen sich auf jeweils 0,5 Prozent, 3 Prozent und 0 Prozent.

AN20: 90 Prozent der Grundstücke wurden bereits neu bewertet

In der Märzsession 2017 hat der Grosse Rat eine allgemeine Neubewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und Wasserkräfte per 2020 (AN20) beschlossen. Basis für diese Neubewertung sind die neuen nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen, welche von einer eigens dafür einberufenen kantonalen Schatzungskommission geprüft und abgenommen wurden. Alle Liegenschaften werden steuerlich neu bewertet, unabhängig davon, in welcher Region sich die Liegenschaft befindet oder um welche Gebäudeart es sich handelt.

Insgesamt werden im Kanton Bern rund 730’000 Grundstücke neu bewertet. Stand per 31.12.2021:

  • Für 671’757 Grundstücke (rund 90%) wurde der neue amtliche Wert bereits eröffnet. Die übrigen weisen Besonderheiten auf und werden nach deren Prüfung fortlaufend eröffnet.
  • Bisher sind 11’734 Einsprachen eingegangen.
  • Davon sind 2’326 (19,8 Prozent) bereits bearbeitet.

AN20: Bundesgerichtsentscheid zum Ziel-Medianwert von 70 Prozent

Der Grosse Rat hatte den Ziel-Medianwert (anzustrebender amtlicher Wert im Verhältnis zum Verkehrswert) per Dekret auf 70 Prozent festgelegt, wogegen der Regierungsrat einen Ziel-Medianwert von 77 Prozent vorgeschlagen hatte. Gegen diesen Ziel-Medianwert von 70 Prozent war beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden mit der Begründung, dass dieser Wert zu tief liege. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 21. Dezember 2021 nach einer öffentlichen Beratung gut, wobei die Urteilsbegründung noch aussteht.

Das Bundesgericht hob einzig den Passus im Dekret des Grossen Rats auf, der den Ziel-Medianwert festlegte. Alle übrigen Bestimmungen gelten weiterhin, und die AN20 ist weiter umzusetzen:

  • Durch den Bundesgerichtsentscheid werden weder die AN20 noch gestützt darauf bereits erlassene Verfügungen hinfällig.
  • Aufgrund der geltenden Rechtslage muss die Steuerverwaltung auch die rund 10% noch nicht verfügten amtlichen Werte in nächster Zeit gemäss den Vorgaben der AN20 eröffnen.

Der Regierungsrat wird die Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheids vom 21. Dezember 2021 beurteilen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Danach wird er das weitere Vorgehen festlegen.

(text&bild:pd)