14 Februar 2022

Baugesuche im Gebiet “Meise“ in Frutigen abgewiesen

Seit mehreren Jahrzehnten sind in der Landwirtschaftszone im Gebiet «Meise»verschiedene Gewerbebetriebe tätig. Ihre Gewerbetätigkeit hat sich über die Jahre zunehmend ausgedehnt. Im Jahr 2019 verfügte die Einwohnergemeinde Frutigen im Gebiet «Meise» den Rückbau verschiedener Bauten, die ohne Baubewilligung
erstellt worden sind. Gleichzeitig gab sie ihnen die Möglichkeit, nachträglich Baugesuche einzureichen. Innert Frist gingen beim Regierungsstatthalteramt fünf nachträgliche Baugesuche ein. Die Suche nach einer mit dem Raumplanungsrecht konformen Lösung – beispielsweise die von den Bauherrschaften erhoffte Zonenanpassung – scheiterte an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Gewerbebetriebe in der «Meise» liegen hauptsächlich in der Landwirtschaftszone und teilweise im Waldareal. Raumplanungsrechtlich gilt die strikte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Ausserhalb der Bauzone bestehen somit nur eingeschränkte Möglichkeiten, Bauten und Nutzungen in diesen Zonen zu bewilligen. Die raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen konnte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in allen fünf nachträglich eingereichten Baugesuchen in wesentlichen Teilen nicht erteilen. Zwei Baugesuche wurden deshalb im Laufe des Verfahrens von den Gesuchstellern zurückgezogen, womit die Bauherren die von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahmen umzusetzen haben. Die Regierungsstatthalterin hat die drei übrigen nachträglichen Baugesuche geprüft und sie mit Entscheid vom 9.Februar 2022 abgewiesen (Bauabschläge). Gleichzeitig ordnete sie mit Ausnahme von Teilen eines Lagerplatzes den Rückbau der widerrechtlichen Bauten und Nutzungen an. Nachträgliche Baugesuche im Gebiet «Meise» in Frutigen: Regierungsstatthalterin verfügt Bauabschlag und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Bauentscheide der Regierungsstatthalterin vom 9. Februar 2022 sind noch nicht rechtskräftig und können von den betroffenen Parteien mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Beschwerde angefochten werden.