19 November 2021

Alles rechtens: Stadt Bern durfte Architektin den Auftrag entziehen

Der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland schützt die Widerrufsverfügung der Stadt Bern. Das Beschaffungsrecht zwingt die Vergabebehörde nicht, finanziell nicht stemmbare Projekte zu realisieren. Die fehlende Finanzierungsrealisierung stellt einen sachlichen Grund für den Zuschlagswiderruf dar.

Im April 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Zuschlag für die Architekturleistungen für die Planung und Ausführung der neu zu erstellenden Liftanlage im Tierpark Dählhölzli erteilt. Dies im Rahmen einer sog. «Konzeptstudie»; diese stellt eine wettbewerbliche Form für die Beschaffung von Planerleistungen dar. In der Folge stellte sich heraus, dass das Projekt deutlich mehr kosten würde als der von der Stadt Bern bzw. vom Tierpark Dählhölzli vorgesehene Kostenrahmen von CHF 2 Millionen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert kurzer Zeit Kosteinsparungen herauszuarbeiten. Die kostengünstigeren Varianten waren nach Ansicht der Stadt Bern immer noch zu teuer bzw. wichen zu stark vom ursprünglichen Siegerprojekt ab. Hierauf widerrief sie den Zuschlag an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen diesen Zuschlagswiderruf mit Beschwerde ans Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Sie warf der Stadt Bern namentlich treuwidriges Verhalten im Verfahren vor und machte geltend, dass die Voraussetzungen für einen Zuschlagswiderruf nicht gegeben seien.

Der Regierungsstatthalter schützt die Widerrufsverfügung der Stadt Bern. Dies hauptsächlich aus dem Grund, dass das Beschaffungsrecht die Vergabebehörde nicht zwingt, finanziell nicht stemmbare Projekte zu realisieren. Die Stadt bzw. der Tierpark Dählhölzli Bern ist nicht in der Lage bzw. gewillt, mehr als CHF 2 Millionen. für das Liftprojekt auszugeben. Das Siegerprojekt der Beschwerdeführerin, welches den Zuschlag erhalten hat, würde in dieser Form unbestrittenermassen mehr kosten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vergabebehörde einen erfolgten Zuschlag widerrufen, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beabsichtigt ist. Die fehlende Finanzierungsrealisierung stellt einen sachlichen Grund für den Zuschlagswider-ruf dar. Eine gezielte Diskriminierung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

(text:pd/bild:beo)