19 Januar 2023

Abgabe von Gewinngutscheinen bei Lottos weiterhin möglich

Bei Lottos winken oft Gutscheine oder Gold als Gewinn. Diese Praxis wurde aufgrund der Geldspielgesetzgebung des Bundes in Frage gestellt. Die Sicherheitsdirektion hat gemeinsam mit Veranstaltenden eine Lösung erarbeitet, sodass Lottos mit diesen Gewinnen weiterhin durchgeführt werden können. Damit bleibt gemeinnützigen Vereinen eine wichtige Finanzierungsquelle erhalten.

Lottos sind in der Bevölkerung beliebt. Sie werden im Kanton Bern allgemein in Form einer bewilligungsfreien Kleinlotterie durchgeführt. Sie sind gemeinnützigen Organisationen, wie zum Beispiel Sport- oder Musikvereinen, vorbehalten. Viele gemeinnützige Vereine erzielen mit den Lottos zusätzliche Einnahmen, um ihre Tätigkeit zu finanzieren. Die Geldspielgesetzgebung des Bundes beschränkt die Gewinnmöglichkeiten für solche Spiele jedoch und erlaubt ausschliesslich Sachpreise. Die Interkantonale Geldspielaufsicht hat die Kantone im vergangenen Herbst darauf hingewiesen, dass Gutscheine und Edelmetalle, die bei Lottos häufig als Gewinne abgegeben werden, keine Sachpreise darstellen.

Da die eidgenössische Geldspielgesetzgebung für bewilligungspflichtige Kleinlotterien nicht auf Lottos ausgerichtet ist, mussten Wege für eine pragmatische Umsetzung gefunden werden. Die Sicherheitsdirektion hat im Austausch mit Veranstalterinnen und Veranstaltern von Lottos eine Lösung erarbeitet, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Mit einer Kleinlotteriebewilligung ist es möglich, Gutscheine, Edelmetalle oder Bargeld als Lottogewinne abzugeben. «Damit können diese beliebten Anlässe weiterhin stattfinden», sagt Sicherheitsdirektor Philippe Müller. Lottos, bei denen nur Sachpreise abgeben werden, können nach wie vor ohne Bewilligung durchgeführt werden.

(text:pd/bild:pixabay)