Thuner:innen werden priorisiert bei Bootsplatzvermietung
Die Bootsplatzverordnung (BPV) der Stadt Thun regelt die Bewirtschaftung der rund 680 städtischen Bootsliegeplätze. Nebst dem Mietverhältnis definiert die Verordnung auch die Zuteilung der Bootsplätze. Diese erfolgte bisher gemäss den Kriterien Bootsmasse und Dauer des Wartelisteneintrages. Basierend auf einem parlamentarischen Vorstoss hat der Gemeinderat die Bootsplatzverordnung einer Teilrevision unterzogen. Neu werden Thunerinnen und Thuner bei der Zuteilung von freiwerdenden Bootsplätzen priorisiert. Andere Gemeinden am Thunersee sowie der Kanton kennen ähnliche Bestimmungen. Bestehende Mietverträge behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Die Zuteilung der Bootsplätze wird im Art. 12 der BPV neu wie folgt geregelt: Künftig berücksichtigt die Stadt bei der Zuteilung von freigewordenen Wasserplätzen in erster Priorität Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Thun. In zweiter Priorität erhalten Thunerinnen und Thuner einen Wasserplatz, die bereits über einen nicht von der Stadt verwalteten Bootsplatz verfügen. In dritter Priorität kommen Einwohnerinnen und Einwohner der Kantons Bern zum Zug und in letzter Priorität Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone.
Innerhalb der neuen Zuteilungsordnung erfolgt die Vergabe der Bootsplätze wie bisher gemäss dem passenden Mass des Bootes. Falls mehrere Boote in einen Wasserplatz passen, kommt die Person zum Zug, die weiter oben auf der Warteliste steht. Zudem können Boote, de beim Betrieb kein CO2 freisetzen, bei der Zuteilung von Wasserplätzen bevorzugt werden (vgl. Art. 12 Abs. 3).
Im Zuge der Teilrevision der BPV nimmt die Stadt Thun eine weitere Anpassung vor. Ab Winter 2024/2025 können die Wasserplätze ganzjährig genutzt und gemietet werden, denn aufgrund der wärmeren Winter und der neuen Hafenanlage im Lachenkanal ist die Überwinterung im Wasser möglich. Die Stadt kommt mit der ganzjährigen Miete einem mehrfach geäusserten Wunsch der Bootsbesitzerinnen und -besitzer nach.
Das Amt für Bildung und Sport wird alle aktuellen Mieterinnen und Mieter über die neue Verordnung informieren und auch die auf der Warteliste eingetragenen Personen anschreiben. Ziel ist es zu erfahren, ob der jeweilige Eintrag so bestehen bleiben soll oder ob Anpassungen nötig sind.
(text&bild:pd)