12 Januar 2022

100’000 Euro mit Kokain-Spuren bei Einreise in Schaffhausen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der bei seiner Einreise in die Schweiz in Schaffhausen 100’000 Euro in bar bei sich trug. Die Banknoten wiesen Spuren von Drogen auf. Das Geld darf nun vom Kanton Schaffhausen eingezogen werden, obwohl das Verfahren wegen Geldwäscherei eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer überquerte Ende Januar 2018 in Neuhausen am Rheinfall die Grenze. Die Zollbeamten fanden 15 Bündel Euro-Noten bei ihm mit einem Gesamtwert von 100’000 Euro. Eine Spektrometer-Untersuchung von fünf Banknoten pro Bündel ergab, dass in elf Bündeln alle untersuchten Banknoten mit Kokain oder anderen Betäubungsmitteln verunreinigt waren. Nur ein Bündel wies keine Spuren auf. Die restlichen waren teilweise kontaminiert.

Im Oktober 2019 stellte die Schaffhauser Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen Geldwäscherei ein. Die 100’000 Euro zog sie jedoch ein. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Er rügte, die Schaffhauser Justiz sei willkürlich zum Schluss gekommen, dass das Geld aus einer kriminellen Tätigkeit stamme. Nur wenige Proben seien kontaminiert gewesen und die Zusammensetzung der Bündel – 500-, 200-, 100- und 50-Euro-Scheine – entspreche nicht den Gepflogenheiten im Drogenhandel. Er sei im März 2017 nach Zürich gereist, um Gold zu einem besonders guten Preis zu erwerben. Damals sei er jedoch um seine mitgebrachten 500’000 polnischen Zloty (nach damaligem Kurs rund 116’000 Euro) betrogen und beraubt worden. Ein Jahr später sei es ihm gelungen, 100’000 Euro zurückzubekommen. Er habe nicht gewusst, dass das Geld möglicherweise von Drogenhändlern stammte. Die Vorinstanz stellte fest, der Anteil der kontaminierten Banknoten liege beim beschlagnahmten Geld deutlich höher als bei den sonst im Umlauf befindlichen Euro-Noten. Die Drogen-Spuren könnten zwar auch vom Konsum durch den Beschwerdeführer selbst stammen. Allerdings hielt die Schaffhauser Justiz die Höhe der Summe und das Fehlen einer plausiblen Erklärung für die Verwendung des Geldes als weitere Indizien, für die kriminelle Herkunft. Zudem hatte der Besitzer widersprüchliche Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht. Mit ihrer Argumentation ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, urteilt das Bundesgericht. Aufgrund der Kontaminationsanalysen und der weiteren Indizien konnte sie zu Recht davon ausgehen, dass der beschlagnahmte Betrag illegaler Herkunft ist. (Urteil 6B_1322/2020 vom 16.12.2021)

(text:sda/bild:unsplash)