22 August 2021

Regierungsrat schickt Baugesetzrevision in die Vernehmlassung

Mit der Baugesetzrevision will der Regierungsrat die Grundlagen für Optimierungen des Raumplanungsverfahrens schaffen. Damit setzt er die im «Kontaktgremium Planung» von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG) definierten Massnahmen um. Gleichzeitig wird in Umsetzung einer Motion auch der Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) präzisiert. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. November 2021.

Am 13. November 2020 informierten die DIJ und der VBG über die Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne. Sie wurden im Kontaktgremium Planung unter der Leitung von Regierungsrätin Evi Allemann erarbeitet. Ziel dieser Massnahmen ist es, den Handlungsspielraum der Gemeinden in der Raumplanung zu vergrössern und das Planerlassverfahren speditiver und effizienter zu gestalten. Ein Teil der Massnahmen bedingt Anpassungen der Gesetzgebung. Mit einer Änderung des Baugesetzes (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD) will der Regierungsrat nun die nötigen Bestimmungen erlassen.

Die folgenden drei der vom Kontaktgremium Planung definierten acht Massnahmen erfordern rechtliche Anpassungen:

  • Künftig soll zu Beginn eines Planerlassverfahrens ein obligatorisches Startgespräch zwischen der Gemeinde und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stattfinden. Das Startgespräch dient der frühzeitigen gegenseitigen Information und soll dazu beitragen, offene Fragen und allfällige Stolpersteine frühzeitig zu klären.
  • Gemeinden können künftig die für die Vorprüfung ihrer Pläne erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen. Diese Teildelegation des Vorprüfungsverfahrens ist freiwillig und setzt eine entsprechende Erklärung der Gemeinden zu Beginn des Planerlassverfahrens voraus.
  • Mit einer Präzisierung in der Bauverordnung (BauV) wird klargestellt, dass sich die Prüfung von kommunalen Planungen durch das AGR grundsätzlich auf die Rechtmässigkeit und die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungsvorgaben beschränkt, während die Zweckmässigkeitsbeurteilung Sache der Gemeinden ist.

In Umsetzung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion soll die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht mehr beigezogen werden, wenn bereits ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt worden ist. Damit wird für das erstinstanzliche Planerlassverfahren die gleiche Regelung vorgeschlagen, die bereits heute im Baubewilligungsverfahren gilt. Weiter werden die Anforderungen an qualitätssichernde Verfahren definiert und die Verwendung der Begriffe in der Baugesetzgebung vereinheitlicht.

«Raumplanung soll Entwicklungen ermöglichen», unterstreicht die zuständige Regierungsrätin Evi Allemann, «deshalb wollen wir rasche, partnerschaftliche und qualitätsvolle Raumplanungsverfahren».

Die Vernehmlassung zur BauG-Revision 2021, bestehend aus einer Änderung des Baugesetzes (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD), dauert vom 20. August bis am 20. November 2021. Die Unterlagen sind unter www.be.ch/vernehmassungen aufgeschaltet

(text:pd/bild:beo)