7 Februar 2021

Meldepflicht für Lotto und Tombola

Seit dem 1. Januar ist im Kanton Bern das neue Geldspielgesetz in Kraft. Ein Gesetz, das die Bevölkerung schon seit Jahren beschäftigt. Angefangen hat es im Jahr 2012, als es eine nationale Volksabstimmung gab. Eine Abstimmung in der es darum ging, ob man die Geldspiele überhaupt noch will, oder ob man sie direkt verbieten soll. Die Schweizer Bevölkerung hat sich in dieser Abstimmung sehr klar für das Geldspiel ausgesprochen, allerdings mit der Bedingung, dass das Geld, das durch die Gewinne zurück an den Staat respektive Kanton fliesst, besser in gemeinnützige Projekte investiert wird.

Diese Bedingung hat dazu geführt, dass der Bund ein neues Bundesgesetz eingeführt hat. Dieses gilt seit dem Januar 2019. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Kanone jetzt zwei Jahre Zeit, ihr eigenes kantonales Gesetz anzupassen. Und dies ist jetzt auch im Kanton Bern passiert.

Grosse Veränderungen gibt es nicht, sagt Irene Steinegge, sie ist Leiterin der Abteilung Fonds und Bewilligungen beim Kanton. Es sei jetzt einfach besser im Gesetz verankert, wie mit dem Geld für die gemeinnützigen Projekte umgegangen wird. Zudem haben neu alle Geldspiele, auch die kleineren wie ein Lotto oder eine Tombola eine Meldepflicht. Irene Seinegger erklärt auf Anfrage von Radio BeO: „Der Bund verlangt von den Kantonen, dass sie die Regelungen für Lotto’s und Tombola’s umsetzen. Das heisst der Kanton kontrolliert, ob der Veranstalter von so einer Aktion die Bedingungen zur Durchführung erfüllt oder nicht. Und das wiederum bedeutet, dass wir als Kanton wissen müssen, wo denn solche Veranstaltungen abgehalten werden. Deswegen braucht es diese Bewilligungen.“

Diese Bewilligungen müssen spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsdatum eingereicht werden. Dass dies ein unverhältnismässiger Mehraufwand für die Veranstalter bedeutet, das glaubt Irene Steinegger nicht. Klar sei es ein Formular, das ausgefüllt werden muss, dieses sei aber einfach online und gebürhenfrei einzureichen. Zudem müsse ein Veranstalter vielleicht einmal mehr noch auf die vom Kanton zur Verfügung gestellte Chek-Liste gucken und abgleichen, ob er denn alle Auflagen erfüllt.